§10 Recht auf Löschung
1. Die Löschung personenbezogener Mitgliederdaten erfolgt frühestens zu Beginn des Geschäftsjahres in dem die Kündigung wirksam wird. Sollten dem Verein noch Ausstände zu erstatten sein, z.B. in Form von der Begleichung ausstehender Arbeitsstunden, erfolgt die Löschung der Daten innerhalb von vier Wochen nach Begleichung der Ausstände.
2. Beim Tod eines Mitgliedes erfolgt die Löschung umgehend.
3. Die Löschung personenbezogener Sponsorendaten erfolgt nach erfolgter Abrechnung der gesponserten Veranstaltung, sofern der Sponsor die schriftliche Einwilligung zur Weiterverwendung seiner Daten nicht mit dem Sponsorenvertrag abgegeben hat.
§11 Recht auf Auskunft
1. Mitglieder haben das Recht beim Verantwortlichen für die Mitgliederverwaltung eine Auskunft über die von ihnen erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Die Anfrage ist in schriftlicher oder elektronischer Form an den/die Verantwortliche für die Mitgliederverwaltung zu richten. Die Auskunft erfolgt laut Art 12 Abs.3 DS-GVO innerhalb von vier Wochen nach Eingang in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form.
2. Sponsoren haben das Recht beim Verantwortlichen für die Sponsorenverwaltung eine Auskunft über die von ihnen erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Die Anfrage ist in schriftlicher oder elektronischer Form an den/die Verantwortliche für die Sponsorenverwaltung zu richten. Die Auskunft erfolgt laut Art 12 Abs.3 DS-GVO innerhalb von vier Wochen nach Eingang in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form.
§11 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung
1. Alle verantwortlichen Mitglieder des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit Daten verarbeiten, die ihnen ausschließlich von der Mitgliederverwaltung zur Verfügung gestellt werden. Eine eigenmächtige Erhebung, Nutzung und Weitergaben von personenbezogenen Daten ist untersagt
2. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Ordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.
§12 Inkrafttreten
Diese Datenschutzordnung wurde in der Vorstandssitzung am 23.07.2018 durch den Gesamtvorstand beschlossen und tritt, mit Bezugnahme auf §3 Abs. 2 der Vereinssatzung vom 14.03.2014, mit der Veröffentlichung auf der Homepage in Kraft.
Steinenbronn, 27.07.18